Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege
Es kann im Pflegeheim passieren, dass sich ein Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes gefährdet. Dann werden vom behandelnden Arzt und den Pflegekräften freiheitseinschränkende Maßnahmen (FEM), wie z. B. Fixierungen der Arme und Beine, Feststellen des Rollstuhls, Hochstellen der Bettseitenteile, in Erwägung gezogen. Auch im häuslichen Bereich nutzen vor allem Angehörige häufig FEM, z. B. eine Bettseitensicherung, zum Schutz des Pflegebedürftigen.
FEM sind jedoch ethisch umstritten und dürfen gesetzlich nur als letztes Mittel der Wahl eingesetzt werden. Sind sie nicht vermeidbar, müssen sie unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Betreuungsgericht genehmigt werden (§ 1906 Abs. 4 BGB). Pflegekräfte müssen dabei vor allem beachten, dass sie sich durch ungerechtfertigte FEM nicht strafbar machen.