Palliative Versorgungsstrukturen

Ein Ziel der Gesundheitspolitik ist seit einigen Jahren, in den Einrichtungen der Gesundheitshilfe die Hospiz- und Palliativkultur zu stärken und weiterzuentwickeln. Daher wurde unterstützend zum Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPV) die Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vom 13.12.2017 verabschiedet. Menschen sollen in der letzten Lebensphase durch vertrauensvollen Austausch und individuelle fachliche Beratung gute Entscheidungen für ihr Leben und das Lebensende treffen.

Besonders wird auf die individuellen Werte des Bewohners und/oder der Angehörigen, die Stärkung der Selbstbestimmung und das Erkennen von verschiedensten Wünschen eingegangen.

Um die Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase umzusetzen, ist es notwendig, einen freiwilligen Beratungsprozess anzubieten und diesen bei Bedarf unter multiprofessionellen Gesichtspunkten zu führen. Auch schreibt die Vereinbarung vor, die vom Bewohner geäußerte Willensäußerung zu dokumentieren. Zusätzlich ist der Auf- oder Ausbau von internen und externen Netzwerken notwendig.

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