Freiheitseinschränkende Maßnahmen – FEM
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (1) In Deutschland hat das Thema „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ (kurz: FEM) eine lange Tradition. Noch in den 80er-Jahren kümmerte es kaum jemanden, wenn Pflegefachkräfte eigenständig entschieden, ob ein pflegebedürftiger Mensch fixiert wird, und sogar selbst über die Länge der Fixierung bestimmten. Erst im Jahr 1992 folgte mit dem Betreuungsgesetz ein Gesetz, das den Umgang mit freiheitseinschränkenden Maßnahmen regelte. Leider ist es auch heute noch so, dass viele Menschen, auch in Pflegeberufen oder pflegenahen Berufen, noch nicht genau wissen, was zu einer freiheitseinschränkenden Maßnahme gehört und wann diese eingesetzt und angewendet werden darf: Darf ich im ambulanten Bereich eine Haustür von außen abschließen, wenn eine Person sich noch im Haus oder in der Wohnung befindet? Ist das Anziehen der Bremsen am Rollstuhl schon ein Eingriff in die Freiheitsrechte eines pflegebedürftigen Menschen? Darf ein Bettgitter einfach hochgezogen werden? All diesen Fragen und vielen weiteren werden wir in dieser Lerneinheit nachgehen.